AGB
SAN-aktiv-TOURS Reisebedingungen
1 Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des
Kunden
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
sollte schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular von SAN-aktiv-TOURS,
Otto-Dietrich-Str. 3, 91710 Gunzenhausen, Tel. 09831/4936 erfolgen, kann aber
auch telefonisch, per Telefax oder auf dem elektronischen Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den
Eingang der Buchung unverzüglich auf dem elektronischen Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrages dar. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
durch SAN-aktiv-TOURS zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der
Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
erklärt.
2 Bezahlung
Nach Erhalt der
Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % pro Reiseteilnehmer zur
Zahlung fällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 21 Tage vor
Reisebeginn auf unserem auf der Rechnung aufgeführtem Konto zu leisten. Bei
Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen ist der gesamte
Reisepreis sofort fällig. Nur bei Bestätigung durch SAN-aktiv-TOURS ist eine
Barzahlung vor Ort möglich. Bei kurzfristigen Anmeldungen gilt die Kopie Ihres
Überweisungsträgers am ersten Anreisetag als Zahlungsbestätigung soweit die
Annahme durch die Bank auf dem Einzahlschein bestätigt wurde.
3 Leistungen
Der Umfang der
vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des
Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch
der Reise) werden nicht zurückerstattet.
4 Leistungsänderungen
Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
5 Haftungsbeschränkung
Bei
Inanspruchnahme von SAN-aktiv-TOURS Leistungen ist den Anweisungen des
Begleitpersonals Folge zu leisten. Für Verhalten, das gegen die Anweisungen
verstößt, übernehmen wir keinerlei Haftung. Minderjährige dürfen nur in
Begleitperson eines Erziehungsberechtigten an der Reise teilnehmen. Jeder
Reiseteilnehmer trägt selbst die Haftung dafür, dass er gesundheitlich bzw.
körperlich den Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Reiseteilnehmer haben
sich eigenverantwortlich im Rahmen der Reise an die gesetzlichen Vorschriften zu
halten.
6 Beschränkung der
Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung eines
Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsst-örungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des
Reiseveranstalters sind.
7 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist
verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung
ein.
8 Rücktritt vom Vertrag durch
SAN-aktiv-TOURS
Nach Antritt der Reise kann der
Reiseveranstalter den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseleiters nachhaltig stört oder
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Aufhebung
gerechtfertigt ist. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den bezahlten
Reisepreis unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen sowie Vorteile aus
anderweitiger Leistungsverwendung. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindest-teilnehmerzahl, wenn in der
Reisebe-schreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird, hat der Reiseveranstalter bis drei Wochen vor Reiseantritt das
Rücktrittsrecht.
9 Rücktritt vom Vertrag durch den
Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter
kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren:
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
bis
zum 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor
Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 85 % des
Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
Bei
Nichtantritt der Reise ist eine angemessene Entschädigung jedoch mindestens 85 %
des Reisepreises zu bezahlen. Wir empfehlen den Abschluss einer
Reise-Rücktrittsversicherung. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der
Reiseveranstalter bemüht sich um Erstattung der eingesparten Aufwendungen bei
den Leistungsträgern. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10 Umbuchung / Änderung
Werden auf
Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der
Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche
des Kunden können, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei geringfügigen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen erheben wir eine
Bearbeitungsgebühr von mindestens 25,00 €.
11 Sonstiges
Der Reiseveranstalter
steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Reiserücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der
Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge. Insolvenzversicherung / Reisepreissicherheit durch
Sicherungsschein.
12 Gerichtsstand
Der Reisende kann
den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz, Weißenburg i. Bay., verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Volkskaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In den Fällen ist
der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind, als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.